des Jugend-Sinfonieorchesters Lübeck e.V.
Stand 19. Dezember 1999 /Fr.Sch.
§ 1: Name und Sitz
Der Verein führt den Namen "JugendSinfonie-Orchester Lübeck e.V." (JSOL). Er hat seinen Sitz in Lübeck und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Lübeck eingetragen.
§ 2 : Zweck
Abs.1: Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51 ff Abgabeordnung. Das JSOL ist ein gemeinnütziger Verein von Mitgliedern, Leitern und
Freunden des Orchesters. Er hat den Zweck, die Teilhabe junger Menschen am Orchesterspiel zu fördern. Dieser Zweck soll insbesondere durch jegliche Unterstützung des JSOL wie z.B. die Förderung der Übungsarbeit, der jährlichen Konzerte und von
Austauschreisen mit anderen Jugendorchestern erfüllt werden. Abs.2
: Der Verein ist selbstlos tätig. Der Zweck des Vereins ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Abs.1 : Die Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen sein. Die Mitgliedschaft ist beim Vorstand zu beantragen. Dieser entscheidet über den Antrag.
Abs.2 : Aktive Orchestermitglieder (Orchesterspieler/innen) dürfen nur Schüler der Musik u. Kunstschule Lübeck sein. Sie sollten nicht älter als 25 Jahre sein. Ausnahmen in Bezug auf das Alter können durch den Vorstand gemacht werden.
Abs.3 : Über die Aufnahme in das Orchester entscheidet die Orchesterversammlung, nachdem der Neueintretende an einigen Proben des Orchesters teilgenommen hat. Abs.4 : Die Mitgliedschaft in einem Schulorchester
soll durch das Spiel im JugendSinfonie-Orchester nicht beeinträchtigt werden. Abs.5 : Der Beitrag wird vom Vorstand festgelegt. Aktive Orchestermitglieder sind beitragsfrei. Sie müssen die Gebühren zur Teilnahme am JSOL der
Musik u. Kunstschule Lübeck entrichten. Diese Gebühren werden von der Musik u. Kunstschule Lübeck in Absprache mit dem JSOL festgelegt.
Die Mitgliedschaft ist beendet
1.
durch freiwilligen Austritt. Das geschieht durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.
2.
durch Ausschließung. Ein Mitglied kann aus wichtigen Gründen, insbesondere wegen schweren Verstoßes gegen die Vereinsinteressen, durch Beschluß der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden.
§ 5 : Organe des Vereins
Organe des Vereins sind 1. der Vorstand
2. der Beirat 3. die Mitgliederversammlung.
Abs. 1: Den Vorstand bilden 2.
die zwei stellvertretenden Vorsitzenden 3. der Schriftführer 4. der Kassenwart 5. sowie ein weiterer Beisitzer, dem vorwiegend die Werbung für den Verein obliegt. Abs.2 : Die Vorstandsmitglieder werden von der
Mitgliederversammlung für die Dauer von 1 Jahr gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Abs.3 : Vorstandssitzungen finden nach Bedarf auf Einladung eines der Vorsitzenden statt. Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher
Mehrheit gefasst, bei Stimmgleichheit ist ein Beschluss nicht zustande gekommen. Über die Beschlüsse des Vorstandes ist eine Niederschrift zu fertigen. Abs.4 : Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, die beiden
Stellvertreter, der Kassenwart, sowie das für die Werbung zuständige Vorstandsmitglied. Jeder einzelne von ihnen ist berechtigt, den Verein zu vertreten. Abs.5
: Dem Vorsitzenden und den beiden Stellvertretern kann nach Beschluss der Mitgliederversammlung eine monatliche Entschädigung bewilligt werden, sofern sie an der regelmäßigen Arbeit des Orchesters beteiligt sind. Die Niederlegung des Amtes soll mit angemessener Frist vorher mitgeteilt werden.
1. der Vorsitzende
Mindestens zwei Drittel der
Vorstandsmitglieder sind aus dem Kreis der aktiven Orchestermitglieder zu wählen. Der Vorsitzende ist der organisatorische Leiter des Vereins. Stellvertretende Vorsitzende sind unter anderem die musikalischen Leiter/innen des Orchesters und
eine Vertreter/in des Lehrkörpers der Musik u. Kunstschule Lübeck. Die Mitgliederversammlung kann bei Bedarf zwei weitere Vorstandsmitglieder als Beisitzer bestellen.
§ 7: Der Beirat
Abs.1 : Der Beirat steht dem Vorstand beratend zur Seite und ist vor wesentlichen Entscheidungen des Vorstandes von diesem zu hören. Gemeinsame Sitzungen des Vorstandes und des Beirates
werden vom Vorstand nach Bedarf einberufen. Die Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit. Abs.2
: Die Mitglieder des Beirates werden vom Vorstand vorgeschlagen. In den Beirat werden bis zu 6 Personen entsandt, von denen mindestens drei aktive Orchestermitglieder sein müssen. Diese werden jährlich von den Mitgliedern des Orchesters gewählt.
Abs.3 : Die anderen Beiratsmitglieder werden für drei Jahre gerufen, Wiederberufung ist statthaft.
Abs.1 : Alljährlich findet eine ordentliche
Mitgliederversammlung statt. Sie hat unter anderem zum Gegenstand: 1. Entgegennahme des Jahresberichtes und des Rechnungsabschlusses. 2. Erteilung der Entlastung. 3.
gegebenenfalls Wahl der Vorstandsmitglieder. 4. Satzungsänderungen. 5. Aussprache und Beschlussfassung über Anträge der Mitglieder und über geplante Aktivitäten des Vereins. Anträge für die ordentliche Mitgliederversammlung sind dem Vorstand
spätestens 3 Tage vor dem Versammlungstermin schriftlich einzureichen. Die Mitgliederversammlungen sind stets beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, bei Stimmengleichheit ist ein Beschluss nicht zustande
gekommen. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen Mitglieder beschlossen werden. Das Stimmrecht ist persönlich auszuüben. Über die Beschlüsse ist eine vom Vorsitzenden der Versammlung zu
unterzeichnende Niederschrift anzufertigen. Abs.4
: Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vereinsvorsitzenden bzw. Verhandlungsleiter gegenzuzeichnen ist.
Abs.2
: Die schriftliche Einladung zu allen ordentlichen Mitgliederversammlungen hat unter Mitteilung der Tagesordnung spätestens 14 Tage vor dem Versammlungstermin zu erfolgen.
Abs.3 : Außerordentliche Mitgliederversammlungen kann der Vorstand jederzeit einberufen. Er muß es tun, wenn ein Viertel der Vereinsmitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe
des Zwecks und der Gründe verlangt. §8 Abs.2 ist auch für die außerordentlichen Mitgliederversammlungen geltend.
§ 8b : Die Orchesterversammlung
Über die musikalischen Belange des Orchesters einschließlich der
Konzertprogramme entscheidet ausschließlich die Orchesterversammlung. Diese setzt sich aus dem nach § 3 Abs.3 in das Orchester aufgenommenen Vereinsmitgliedern sowie dem musikalischen Leiter zusammen.
§ 9 : Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Vereins beginnt am 1. Oktober und endet am 30. September
§ 10 : Auflösung
Über die Auflösung des Vereins entscheidet eine zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung. Für den Auflösungsbeschluß ist eine Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden
Mitglieder erforderlich. Vor dem Auflösungsbeschluss ist der Kulturdezernent der Hansestadt Lübeck durch den Vorstand zu konsultieren. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt etwa vorhandenes
Vereinsvermögen der Hansestadt Lübeck zu, die es nach den Beschlüssen der Mitgliederversammlung ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat (im Sinne des § 2 Abs. 1).
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